Allgemeine Einkaufsbedingungen
1. Angebote
1.1 Angebote sind für uns unverbindlich und kostenlos einzureichen.
1.2 Dem Lieferer zur Verfügung gestellte oder von Ihm nach unseren Angaben gefertigten Zeichnungen, Modelle, Muster und sonstige Unterlagen dürfen nur zur Bearbeitung unserer Anfrage oder zur Ausführung der bestellten Lieferung verwendet werden. Sie sind uns auf Verlangen, nach Erledigung unserer Anfrage oder nach Ausführung der bestellten Lieferung unverzüglich zu übergeben.
2. Bestellungen / Vertragsabschluß
2.1 Bestellungen und sonstige Erklärungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich abgegeben oder bestätigt werden.
2.2 Auftragsbestätigungen erwarten wir voll inhaltlich konform mit der Bestellung und spätestens innerhalb von 5 Tagen nach dem Datum der Bestellung.
2.3 Bestätigt der Lieferant unsere Bestellung mit abweichenden Bedingungen, so gilt unser Schweigen darauf nur dann als Zustimmung, wenn er ausdrücklich außerhalb einer Verweisung auf seine Lieferbedingungen unseren Einkaufs-bedingungen seine Anerkennung versagt hat.
2.4 Regelungen in Lieferbedingungen des Lieferers über Eigentumsvorbehalt und Konzernverrechnung gelten nicht als Abweichungen von unserer Bestellung und werden von uns anerkannt.
3. Preise
3.1 Die Preise sind Festpreise, soweit nicht eine Preisgleitklausel oder ein Preis-vorbehalt ausdrücklich von uns bestätigt ist, und schließen die Vergütung für alle dem Lieferanten mit diesem Auftrag übertragenen Lieferungen und Leistungen ein. Verpackung wird nur bezahlt, wenn eine gesonderte Ver-gütung dafür ausdrücklich vereinbart wurde.
3.2 Die vereinbarten Preise gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, frei Empfangswerk, bei Stückgut frei Empfangsbahnhof.
4. Liefergegenstand
4.1 Für Inhalt, Art und Umfang der Lieferung ist unsere Bestellung maßgebend.
4.2 Die zur Bestellung gehörenden Zeichnungen, Beschreibungen usw. sind für den Lieferer verbindlich, jedoch hat er sie auf etwaige Unstimmigkeiten zu prüfen und uns auf entdeckte oder vermutete Fehler unverzüglich schriftlich hinzuweisen. Für von ihm erstellte Zeichnungen, Pläne und Berechnungen bleibt der Lieferer auch dann allein verantwortlich, wenn diese von uns genehmigt werden.
4.3 Soweit in der Bestellung keine weitergehenden Anforderungen festgelegt werden, sind die Liefergegenstände in handelsüblicher Güte und soweit DIN, VDE, VDI, DVGW oder ihnen gleichzusetzenden Normen bestehen, in Über-einstimmung mit diesen zu liefern. Die Liefergegenstände sind in jedem Fall so herzustellen und auszurüsten, daß sie den am Tag der Lieferung am Erfüllungsort geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere über technische Arbeitsmittel, gefährliche Arbeitsstoffe, Unfallverhütung, Emissionsschutz und Arbeitsstättenschutz genügen sowie den der Ergonomie entsprechen.
4.4 Für die Gewichtsermittlung gelten die von unseren Wiegemeistern auf unseren Werkswaagen ermittelten Eingangsgewichte. Soweit ein Verwiegen bei uns nicht möglich ist, gelten die bahnamtlichen auf dem Frachtbrief nachgewiesenen oder bei LKW-Anlieferung die von einer öffentlichen Waage ermittelten Gewichte. Ist ein Verwiegen des Liefergegenstandes nicht möglich, so hat der Lieferer das Konstruktionsgewicht nachzuweisen.
5. Liefertermin
5.1 Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich.
5.2 Als Tag der Lieferung gilt der Tag, an dem der bestellte Liefergegenstand um die Versandpapiere an der von uns vorgeschriebenen Empfangsstelle eingetroffen sind.
5.3 Wird eine Überschreitung des Liefertermins erkennbar, hat der Lieferant uns unverzüglich über den Grund und die voraussichtliche Dauer schriftlich zu unterrichten. Ungeachtet dessen löst eine Überschreitung der Lieferzeit die gesetzlichen Verzugsfolgen aus, es sei denn, daß die Überschreitung nach-weislich auf höherer Gewalt im Bereich des Lieferers oder unverschuldeten Arbeitskämpfen beruht.
5.4 Bei Überschreitung des Liefertermins infolge höherer Gewalt oder unver-schuldeter Arbeitskämpfe können wir entweder die Ausführung der Bestellung zu einem späteren Zeitpunkt verlangen, ohne daß dem Lieferer daraus Ansprüche erwachsen oder nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.
5.5 Auch im Falle von Meinungsverschiedenheiten und sich daraus ergebenden gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen Lieferer und uns, müssen die Arbeiten ohne Unterbrechung weitergeführt und die vereinbarten Termine ein-gehalten werden.
6. Verpackung, Versand, Entgegennahme
6.1 Der Lieferer hat für ausreichende Verpackung des Liefergegenstandes im Rahmen des Handelsüblichen zu sorgen.
6.2 Soweit eine gesonderte Vergütung für die Verpackung ausdrücklich ver-einbart war, behalten wir uns das Recht vor, für den Versand benutztes, wertvolles Verpackungsmaterial an die Anschrift des Lieferers zurück-zusenden unter Rückbelastung der vollen Mietgebühren.
6.3 Versand hat an die von uns vorgeschriebene Empfangsstelle zu erfolgen. Lieferungen, für die wir Frachtkosten ganz oder teilweise zu tragen haben, sind auf die für uns billigste Versandart und zu den günstigsten Frachttarifen zu befördern.
6.4 Unbeschadet der Preisstellung geht die Gefahr mit der Übergabe des Liefergegenstandes an der vorgeschriebenen Empfangsstelle auf uns über.
6.5 Versandanzeigen sind in dreifacher Ausfertigung für jede Empfangsstelle ge-trennt, sofort bei Abgang jeder einzelnen Lieferung einzureichen. Jeder Sendung ist ein Packzettel in neutraler Form beizufügen. In den Versand-papieren sind unsere Bestellnummern anzugeben.
6.6 Liegen uns bei Eingang des Liefergegenstandes keine ordnungsgemäßen Versandpapiere vor oder sind unsere Bestellnummern in den Versandpapieren nicht richtig angegeben, so gehen alle dadurch anfallenden Mehrkosten zu Lasten des Lieferers. Wir sind in diesen Fällen auch berechtigt, die Entgegennahme der Lieferung auf Kosten des Lieferers zu verweigern.
6.7 Die Entgegennahme des Liefergegenstandes können wir ferner verweigern, wenn ein Ergebnis höherer Gewalt oder sonstige außerhalb unseres Willens liegende Umstände, einschließlich Arbeitskämpfe, uns die Entgegennahme unmöglich oder unzumutbar machen. In einem solchen Fall hat der Lieferer den Liefergegenstand auf seine Kosten und Gefahr einzulagern.
7. Beistellungen
7.1 Der Lieferer haftet uns für den Verlust oder die Beschädigung beigestellter Sachen. Von einer rechtlichen oder tatsächlichen Beeinträchtigung solcher Sachen sind wir unverzüglich zu unterrichten.
7.2 Die von uns beigestellten Materialien werden in unserem Auftrag be- und ver-arbeitet und bleiben in der Be- und Verarbeitungsstufe unser Eigentum. Bei der Verarbeitung mit anderen , uns nicht gehörenden Sachen, steht uns das Mieteigentum an der neu hergestellten Sachen in dem Verhältnis zu, in dem der Wert unserer Beistellung steht zum Wert aller bei der Herstellung verwendeter Sachen sowie der vom Lieferer getätigten Aufwendungen für deren Verarbeitung. Insoweit verwahrt der Lieferer unentgeldlich die Sachen auch für uns. Das gleiche gilt, wenn durch Vermischung oder Vermengung unser Eigentum untergehen sollte.
8. Fertigungsprüfungen / Endkontrollen
8.1 Wir behalten uns vor, während der Fertigung und vor der Lieferung die Qualität des verwendeten Materials, Maß- und Mengengenauigkeit und sonstige Qualität der hergestellten Teile sowie die Einhaltung des sonstigen Vorschriften der Bestellung im Werke des Lieferers und seiner Verlieferanten zu prüfen.
8.2 Haben wir uns eine Endkontrolle des fertiggestellten Liefergegenstandes im Werk des Lieferers durch uns und/oder durch einen von uns beauftragten Dritten vorbehalten, so ist uns und dem beauftragten Dritten die Bereitschaft zur Endkontrolle schriftlich 14 Tage vorher mitzuteilen, es sie denn, daß eine andere Regelung vereinbart ist. Die sachlichen Kosten für Fertigungsprüfungen und Endkontrollen gehen zu Lasten des Lieferers.
8.3 Haben wir die Endkontrolle des fertiggestellten Liefergegenstandes durch einen Dritten vorgeschrieben, so hat der Lieferer die Endkontrolle durch den Dritten für uns kostenlos zu veranlassen und uns das Kontrollergebnis unverzüglich, spätestens mit den Versandpapieren, zuzuleiten.
8.4 Die Fertigungsprüfung und die Endkontrollen entbinden den Lieferer nicht von seinen Erfüllungs- und Gewährleistungsverpflichtungen gemäß nachstehender Ziffer 10.
9. Rechnung und Zahlung
9.1 Rechnungen sind nicht der Sendung beizufügen, sondern getrennt nach Lieferung für jede Bestellung gesondert in 3-facher Ausfertigung unter Angabe der Bestellnummer, Kostenträgernummer, Abrufnummer, Leistungsdatum und der Zahlstelle einzureichen. Eine vereinbarte Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer ist in den Rechnungen gesondert auszuweisen.
9.2 Zahlung erfolgt, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden, nach Eingang des Liefergegenstandes und der Rechnung innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen ohne Abzug in Zahlungsmitteln unserer Wahl. Eine vor dem Termin ausgeführte Lieferung berührt nicht die an diesen Termin gebundene Zahlungsfrist. Bei Zahlung in Eigenakzepten oder Kundenwechseln tragen wir den Diskont zu den am Tage der Wechselhergabe erzielbaren Bedingungen sowie sie Wechselsteuer.
10. Gewährleistung, Mängelrüge und Gewährleistungszeit
10.1 Der Lieferer übernimmt die Gewähr dafür, daß der Liefergegenstand die ver-traglich zugesicherten Eigenschaften hat, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Der Lieferer haftet auch dafür, daß durch die Lieferung oder Verwendung der gelieferten Sache Rechte Dritter, insbesondere gewerbliche Schutzrechte, nicht verletzt werden.
10.2 Mängel im Sinne von 10.1 hat der Lieferer unverzüglich auf seine Kosten zu beseitigen. Ist eine Mängelbeseitigung nicht möglich, nicht üblich oder unzu-mutbar, so können wir statt dessen die unverzügliche für uns kostenlose Lieferung eines mängelfreien Liefergegenstandes verlangen.
10.3 Kommt der Lieferer seiner Verpflichtung zur Mängelbeseitigung oder Ersatz-lieferung nicht unverzüglich nach, verweigert er die Erfüllung dieser Verpflicht-ungen oder ist ihm auch die Ersatzlieferung nicht möglich, so können wir ohne weitere Fristsetzung die gesetzlichen Gewährleistungsrechte geltend machen. In dringenden Fällen sind wir berechtigt, einen mangelhaften Liefergegenstand auf Kosten des Lieferers auszubessern oder uns von dritter Seite Ersatz zu beschaffen.
10.4 Soweit nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Gewährleistungszeit 12 Monate. Der Lieferer verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge, jedoch müssen Mängel im Sinne von 10.1 spätestens 30 Tage nach Ablauf der Gewährleistungszeit beim Lieferer gerügt worden sein.
10.5 Die Gewährleistungszeit beginnt mit der Übergabe des an uns oder den von uns benannten Dritten an der von uns vorgeschriebenen Empfangsstelle. Für nachgebesserte oder ersetzte Liefergegenstände beginnt sie neu zu laufen. Für ordnungsgemäß eingelagerte Reserveteile beginnt die Gewähr-leistungszeit erst mit der Inbetriebnahme, endet jedoch spätestens 2 Jahre nach Eingang der Teile bei uns.
11. Ergänzende gesetzliche Vorschriften
Soweit nicht anders vereinbart, kommen ergänzend die am Erfüllungsort geltenden gesetzlichen Vorschriften zur Anwendung. Die Anwendung der einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen ist ausgeschlossen.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Streitigkeiten aller Art, auch Wechselklagen, ist Wardenburg. Wir sind berechtigt, den Lieferer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
13. Verbot der Werbung
Die Benutzung unserer Anfragen, Bestellungen und des damit verbundenen Schriftwechsels zu Werbezwecken ist nicht gestattet.
Stand: 03.02.2009